Informationen rund um die Teilnahme an unseren Ausfahrten

 

1. Anmeldung

  1. Die Anmeldung kann nur schriftlich Im Vereinsbüro oder über das Internet erfolgen. Mit der Anmeldung werden unsere Teilnahmebedingungen verbindlich anerkannt. Der Teilnehmer erhält eine Anmeldebestätigung mit deren Zugang die Anmeldung angenommen ist.
  2. Anmeldungen über das Internet sind erst gültig, wenn Sie eine Anmeldebestätigung von uns erhalten haben. Nach Eingang Ihrer Anmeldung auf unserem Server, erhalten Sie eine Eingangsmeldung. Dies ist noch nicht die Bestätigung der Anmeldung. Die Anmeldebestätigung erhalten Sie nach der Bearbeitung vom Ausfahrtsleiter.

2. Bezahlung

  1. Nach Vertragsschluss leisten Sie eine Anzahlung gemäß Programmheft. Der Restbetrag ist entsprechend der Programmbeschreibung fällig. Soweit Ausfahrten unter § 651k BGB. fallen, wird ein Sicherungsschein erteilt.
  2. Anzahlung und Restzahlung werden im SEPA-Lastschriftverfahren vorgenommen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus ihrer Anmeldebestätigung. Der Anzahlungs- und Restbetrag werden zu dem im Programm vorgegebenen Datum abgebucht. Gehen Anmeldungen nach den Abbuchungsterminen ein, kann/wird der Betrag unmittelbar nach Anmeldung abgebucht/werden.
  3. Durch die Anmeldung ermächtig der Anmelder den Skiclub Kirchheim / Neckar e.V. Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die vom Skiclub Kirchheim / Neckar e.V. auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Die SCK-Gläubiger-Identifikationsnummer lautet: DE10 ZZZ 00000133552. Als eindeutige Mandatsreferenz wird die bei der Anmeldung angezeigte Mandatsreferenz-Nummer sowie im Verwendungszweck zusätzlich der Ausfahrtsname und der Teilnehmer-Name ausgewiesen.

3. Leistungen

  1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Programmheft, ggf. ergänzt durch entsprechende Angaben unserer Internetbeschreibung.
  2. Die Zuteilung der Zimmer bleibt der Ausfahrtsleitung vorbehalten. Unterschiede in der Lage und Ausstattung der Zimmer einer Ausfahrt bei gleichem Preis sind in geringem Maß möglich.
  3. Sonderwünsche wie Einzelzimmer oder Zimmersonderausstattungen können nur begrenzt berücksichtigt werden, sie sind nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich vom SCK bestätigt wurden.
  4. Der SCK und die Leistungsträger erbringen ihre Leistung stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Ausfahrt vor Ort geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen (z.B. Hygienemaßnahmen). Aus diesem Grund kann es zu angemessenen Nutzungsregelungen oder -beschränkungen bei der Inanspruchnahme der Leistungen kommen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

  1. Es kann sich als notwendig erweisen, einzelne Leistungen (z.B. Skigebiet, Hotel, Liftkarten) aufgrund besonderer unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Schneelage, behördlicher Bestimmungen), kurzfristig zu ändern.
  2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom dem vereinbarten Inhalt des Vertrages,
    die nach Abschluss notwendig werden und die von Seiten des SCK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen für den Teilnehmer zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt der Ausfahrt nicht beeinträchtigen.
  3. Sollten sich die Preise der Liftgesellschaften, deren Leistungen der SCK lediglich vermittelt (Fremdleistung) und auf deren Preisgestaltung der SCK keinen Einfluss hat, nach der Ausschreibung noch ändern, so gehen die entsprechenden Preiserhöhungen bzw. Senkungen zu Lasten oder Gunsten des Teilnehmers.

5. Rücktritt des Teilnehmers

  1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Ausfahrtsbeginn von der Ausfahrt zurücktreten. Wir empfehlen Schriftform.
  2. Eine Ersatzperson kann gestellt werden. Der SCK kann der Teilnahme einer vom Teilnehmer gestellten Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Ausfahrtserfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
  3. Tritt der Teilnehmer zurück oder tritt er die Ausfahrt nicht an, so kann der SCK eine angemessene Entschädigung verlangen. Der SCK kann diese Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktrittes zum vereinbarten Ausfahrtsbeginn unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung möglichen Erwerbs wie folgt pauschalieren.

a. Mehrtagesfahrten und Freizeiten

  • bis 30 Tage vor Ausfahrtsbeginn: 15.- EUR
  • vom 29. bis 15 Tage vor Ausfahrtsbeginn: 25.- EUR
  • vom 14. bis 3. Tage vor Ausfahrtsbeginn: bei Ausfahrten mit 1 Übernachtung 40.- EUR;
    2 Übernachtungen 50.- EUR; mit 3 und mehr Nächten 70.-EUR
  • bis zum 2. Tag vor Ausfahrtsantritt oder bei Nichtantritt der Ausfahrten: mit 1 Übernachtung 60.- EUR;
    2 Übernachtungen 70.- EUR; mit 3 und mehr Nächten 100.-EUR)
  1. Entstehen für den SCK höhere Kosten (Fahrpreis, Leerbettzahlung, Stornogebühren, etc.), können diese dem Teilnehmer gegen Nachweis durch den SCK berechnet werden.
  2. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

b. Tagesfahrten und Skikurs-Tagesfahrten

  1. Bei Abmeldung vom 14. bis 3. Tag vor Beginn der Ausfahrt muss eine Bearbeitungsgebühr von 15.- EUR einbehalten werden.
  2. Bei Abmeldung 2 Tage vor der Ausfahrt oder bei Nichterscheinen ist der gesamte Bus- und Kurspreis zu bezahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung. Versäumte Kurstage können nicht nachgeholt werden.

6. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers

  1. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, an den zu Beginn der Ausfahrt definierten Ausfahrtszielen (z.B. Abfahrtszeiten) aktiv mitzuwirken.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen, alles ihm Zumutbare zu tun, um einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
  3. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich zum Ausfahrtszeitpunkt geltende, behördliche Vorgaben einzuhalten (z.B. Vorgaben im Zusammenhang mit COVID-19) und gegebenenfalls jederzeit nachweisen zu können.

7. Rücktritt und Kündigung durch den SCK

  1. Bei Nichterreichen der festgesetzten Mindestteilnehmerzahl gemäß Programmheft, kann der SCK vom Vertag zurücktreten. Der Rücktritt muss bis spätestens 14 Tage vor Ausfahrtsbeginn erklärt werden.
  2. In Fällen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Straßenverhältnisse, Schneelage, behördlicher Anordnungen etc.) kann die Ausfahrt auch kurzfristig abgesagt werden, wenn die Ausfahrt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
  3. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche und Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
  4. Wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Ausfahrt ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, kann der SCK aus wichtigem Grunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Schadenersatz verlangen.
  5. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Ausweispapiere & Nachweise

  1. Jeder Teilnehmer muss die erforderlichen Ausweispapiere mit sich führen.
  2. Erforderliche Nachweise im Zusammenhang mit COVID-19 sind auf Verlangen vorzuweisen. Sind diese unvollständig, kann die Teilnahme an der Ausfahrt nicht gestattet werden, ggf entstehende Kosten, Auslagen oder Stornierungskosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
  3. Werden Teilnehmer ohne gültige Ausweispapiere bei Grenzübertritt zurückgewiesen, gehen die Kosten und die uns entstandenen Auslagen zu Lasten des Teilnehmers.

9. Haftung

  1. Soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der SCK allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist, wird die Haftung des SCK für Schäden die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Ausfahrtsbetrag (ohne Liftpreis) beschränkt. Ansprüche aus deliktischer Haftung bleiben unberührt.
  2. Der SCK haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und ausdrücklich als Fremdleistung bezeichnet werden.

10. Versicherung

  1. Die Teilnehmer sind nur bei wenigen unserer Veranstaltungen (z. B. Skikurse, Training, Fortbildung, Wettkämpfe, Jugendfreizeit) und dann nur nachrangig gegen Krankheit und Unfall versichert.
  2. Erkundigen Sie sich deshalb über die Leistungen Ihrer Kranken- und Unfallversicherung insbesondere bei Ausfahrten ins Ausland und schließen Sie für sich und/oder Ihre Angehörigen die notwendigen Zusatzversicherungen (z. B. Auslandskrankenversicherung) ab, die auch die u.U. erheblichen Krankenhausbehandlungs-, Berge- und Rücktransportkosten enthalten. Wir machen Sie in diesem Zusammenhang auf die DSV-Skiversicherung aufmerksam, deren Unterlagen Sie in unserem Vereinsbüro erhalten können.

11. Datenerhebung und -verwertung

  1. Die bei Anmeldung vom Teilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten, werden gespeichert und zu Zwecken der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltungen verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die zur Zahlungsabwicklung notwendigen Daten (§ 28 BundesdatenschutzG). Mit der Anmeldung willigt der Teilnehmer in eine Speicherung der Daten zu diesem Zweck ein.
  2. Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung gemachten Fotos und Filmaufnahmen des Teilnehmers in Printmedien, Internet, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, etc.) können vom Veranstalter ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet und veröffentlicht werden. Die eigenen Verwertungsansprüche der Teilnehmer oder Urheber bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Der Teilnehmer gibt frei, die im Rahmen der erforderlichen Selbstauskunft aufgrund der COVID-19-Pandemie angegeben personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, sofern dies aufgrund der Pandemie notwendig ist.

12. Beförderungsanlagen

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Liftgesellschaften werden von allen Teilnehmern anerkannt.

13. Jugendliche und Freizeiten

  1. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Bei Skiausfahrten, die nicht als Jugendfreizeiten ausgeschrieben sind, insbesondere wenn Teilnehmer auf mehreren Quartieren verteilt sind, kann der Leiter der Ausfahrt minderjährige Teilnehmer nicht beaufsichtigen. Insbesondere abends ist eine Beaufsichtigung der abendlichen Aktivitäten sowie eine Überprüfung, wann die Jugendlichen in Ihre Quartiere zurückkehren, nicht möglich. Des weiteren kann außerhalb der gebuchten Skikurse eine Beaufsichtigung auch tagsüber nicht gewährleistet werden. Mit der Unterschrift erklärt der Erziehungsberechtigte das Einverständnis der Teilnahme seiner Tochter/ seines Sohnes und stellt den SCK, sowie den Leiter der Ausfahrt von jeglicher Haftung gleich aus welchem Rechtsgrunde auch gegenüber Dritten frei, ausgenommen vorsätzlichen oder grob fahrlässiges Verhalten.
  3. Für Ski-Freizeiten gelten erweiterte Teilnahmebedingungen, welche Sie vom Ausfahrtsleiter erhalten.

 

Stand: Oktober 2021